Gemäß § 53 Abs. 4a UrhG ist die Vervielfältigung grafischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Wir hatten nur abgeschriebene Texte, dies wäre also zulässig. Leider mussten wir die Texte trotzdem entfernen. Mir unverständlich, ist aber so.
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