A. Allgemeines
§1 Name, Geschäftsjahr, Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Villa Kinderbunt“ nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.). Die Eintragung in das Vereinsregister wird beantragt. Geschäftsjahr beginnt am 1.10. jedes Jahres und endet am 30.9. des Folgejahres. Sitz des Vereins ist Ludwigsburg (Württ).
§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er bemüht sich um die Anerkennung als gemeinnütziger Verein.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung durch ideelle und finanzielle Förderung der städtischen Kinder-Tageseinrichtung Villa Kinderbunt, Heinrich-Schweitzer-Straße 23 in Ludwigsburg. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Spenden und Beiträge.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Angeschaffte Gegenstände werden der Einrichtung zur Nutzung überlassen und bleiben Eigentum des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Ludwigsburg, die es ausschließlich und unmittelbar für die Einrichtung Villa Kinderbunt zu verwenden hat.
§3 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
B. Mitgliedschaft
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige Person, juristischer Person und Kinder und Jugendliche mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten, werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder per Fax einzureichen.
Mit der Beitrittserklärung erkennt der Bewerber/die Bewerberin die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
§5 Beitrag
Der Beitrag ist als Jahresbeitrag zum Anfang des Geschäftsjahres zu entrichten. Bei Eintritt im Laufe des Vereinsjahres ist der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
§6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Beides gilt nicht, wenn keine satzungsgerechten Beiträge gezahlt werden. Eine Übertragung des Stimmrechts ist mit vorliegender schriftlicher Vollmacht zulässig. Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht. Eine Familie erhält nur ein Stimmrecht.
§7 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- freiwilligen Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Mitteilung unter Einhaltung einer Monatsfrist zum Geschäftsjahresende erfolgen. Gezahlte Beitrage werden nicht erstattet.
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden,
- wenn es grob gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
- wenn es länger als ein Jahr trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand bleibt
- Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mitzuteilen.
Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen vier Wochen nach Empfang der Mitteilung schriftlich bei der Mitgliederversammlung Berufung einzulegen, die über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
C. Vereinsorgane
§8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- die ordentliche Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§9 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung per e-mail oder bei Bedarf schriftlich erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt über
- die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
- die Entlastung des Vorstandes
- die Neuwahl des Vorstandes
- die Wahl von einem/einer Kassenprüfer/innen (jährlich)
- Satzungsänderungen
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, bei der Auflösung des Vereins mindestens drei Viertel der Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig so ist eine neue Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig sein wird.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch die einfache Stimmenmehrheit. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der 1. Vorsitzenden - in Fall seiner/ihrer Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 11 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens acht Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich oder per e-mail mit kurzer Begründung einzureichen.
§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
Im Falle des § 13 Absatz c wird mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder entschieden.
§13 Der Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- der/dem 1. Vorsitzenden
- der/dem 2. Vorsitzenden
- der/dem Kassenwart/in
- einer/m Vertreter/in des Elternbeirates der Einrichtung
- einer/m Vertreter/in des pädagogischen Personals der Einrichtung
- Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. 1. und 2. Vorsitzender und Kassenwart/in werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Der/Die Vertreter/in des Elternbeirates und des pädagogischen Personals Einrichtung werden jeweils vom Elternbeirat und von den pädagogischen Betreuungskräften in den Vorstand entsandt (der/die Vertreter/in des Elternbeirats sowie des Personals kann ihre/seine Aufgabe jeweils delegieren.) das Personal der Tageseinrichtung sind für die Vorstandsämter des Absatzes a Ziffern 1 – 3 nicht wählbar.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in Sinne von Absatz a Ziffern 1 – 3 vor Ablauf seiner/ihrer Amtszeit aus, so wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein/e Nachfolger/in gewählt. § 12 findet Anwendung.
§ 14 Geschäftsbereich des Vorstandes
Der/Die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Dabei kann die Vertretung auch von einer/einem der Vorsitzenden erfolgen.
§ 15 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen.
Zu den Vorstandssitzungen ist mit einer Frist von mindestens 1 Woche einzuladen. Zu den Sitzungen können andere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
Der Vorstand beschließt über die zweckentsprechende Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel und über Maßnahmen zur Mittelbeschaffung. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand Vorschläge über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu machen.
D. Schlussbestimmung
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäßen berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 10 beschlossen werden.
- Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der/die 1. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
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